Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.12.2004
Art. 4
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1.
aus der Nutzung und den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2.
aus den Zuschüssen nach Art. 3 Abs. 2,
3.
aus sonstigen Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Darlehen dürfen nur aufgenommen werden, wenn dies die Stiftungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat genehmigt.
(3) 1Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.