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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.12.2004
Art. 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus:
1.
einem Barvermögen in Höhe von 50.000 € und
2.
dem beweglichen Vermögen (Orchesterinstrumente) der Bamberger Symphoniker e.V., das der Stiftung von dem Verein mit Übertragungsvertrag gemäß Art. 12 Abs. 2 unentgeltlich übereignet wird.
(2) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung von
1.
dem Freistaat Bayern
2.
dem Bezirk Oberfranken
3.
der Stadt Bamberg und
4.
dem Landkreis Bamberg
nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne Zuschüsse. 2Diese dienen dazu, die mit dem Betrieb des Orchesters „Bamberger Symphoniker – Bayerische Staatsphilharmonie“ verbundenen, durch Betriebserträge, Erträge des Stiftungsvermögens oder sonstige Zuwendungen nicht gedeckten Sach- und Personalaufwendungen abzudecken. 3Die Höhe der Zuschüsse sowie weitere Einzelheiten werden durch Vertrag zwischen den Zuwendungsgebern geregelt.
(3) 1Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. 2Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.