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BayMinG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 04.12.1961
Art. 9
Ende des Amtsverhältnisses der Staatsminister und Staatssekretäre
(1) Das Amtsverhältnis eines Staatsministers endet, außer durch den Tod,
1.
nach der Neuwahl des Landtags mit der Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten,
2.
mit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten,
3.
mit der Zustimmung des Landtags zur Entlassung,
4.
mit seinem Rücktritt.
(2) Ein Staatsminister kann mit Zustimmung des Landtags jederzeit entlassen werden.
(3) Endet das Amtsverhältnis eines Staatsministers nach der Neuwahl des Landtags mit der Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten, so kann dieser ihn mit der Weiterführung der Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des für seinen Geschäftsbereich berufenen neuen Staatsministers beauftragen.
(4) 1Endet das Amtsverhältnis eines Staatsministers mit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten, so führt er seine Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten weiter. 2Dieser kann ihn mit der Weiterführung der Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des für seinen Geschäftsbereich berufenen neuen Staatsministers beauftragen.
(5) Für das Amtsverhältnis eines Staatssekretärs gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Der Vereidigung eines neuen Staatsministers für einen Geschäftsbereich steht es gleich, wenn der Ministerpräsident einen Geschäftsbereich selbst übernimmt oder einem anderen Staatsminister zuweist.