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BayMinG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 04.12.1961
Art. 18
Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt
(1) Stehen einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung Übergangsgeld (Art. 14) und Ruhegehalt (Art. 15 und 17) für die gleiche Zeit zu, so werden die höheren Versorgungsbezüge gezahlt.
(2) Absatz 1 ist auf die Hinterbliebenen entsprechend anzuwenden.