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BayMinG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 04.12.1961
Art. 17
Hinterbliebenenunfallfürsorge
(1) 1Wird ein Mitglied der Staatsregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. 2Ein Unfall aus Anlaß einer durch politische Rücksichten veranlaßten Teilnahme an Veranstaltungen gilt im Zweifel als Dienstunfall.
(2) Die Unfallfürsorge besteht
1.
in einem Heilverfahren für den Verletzten,
2.
in einem Unfallruhegehalt, wenn das Mitglied der Staatsregierung infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist und sein Amtsverhältnis deswegen durch Rücktritt oder Entlassung endet,
3.
in einer Unfall-Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Staatsregierung infolge des Dienstunfalls verstorben ist,
4.
in einer einmaligen Unfallentschädigung.