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BayMinG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 04.12.1961
Art. 16a
Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
(1) 1Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Staatsregierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe der Amtsbezüge mit Ausnahme der Dienstaufwandsentschädigung. 2Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Amtszeit von mindestens fünf Jahren das Eineinhalbfache der Amtsbezüge mit Ausnahme der Dienstaufwandsentschädigung. 3Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 erfüllt und noch kein Ruhegehalt erhalten hat.
(3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach Art. 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.
(4) 1Wird Überbrückungsgeld nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt, entfallen Leistungen nach den für Beamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften aus Anlaß des Todes. 2 Art. 32 BayBeamtVG findet sinngemäß Anwendung.