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BayStVollzVergV
Text gilt ab: 01.01.2008
Fassung: 15.01.2008
§ 1
Grundlohn
(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (Art. 46 Abs. 2 BayStVollzG) wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
Vergütungsstufe I
=
Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,
Vergütungsstufe II
=
Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern,
Vergütungsstufe III
=
Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen,
Vergütungsstufe IV
=
Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen,
Vergütungsstufe V
=
Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
(2) Der Grundlohn beträgt in der
Vergütungsstufe I
75 v.H.,
Vergütungsstufe II
88 v.H.,
Vergütungsstufe III
100 v.H.,
Vergütungsstufe IV
112 v.H.,
Vergütungsstufe V
125 v.H.
der Eckvergütung nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG.
(3) 1Der Grundlohn nach Abs. 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. 2Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 v.H. verringert werden. 3 Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayStVollzG bleibt unberührt.