Inhalt

StRGVV
Text gilt ab: 24.09.2020
Fassung: 28.01.2014
§ 12
Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.
Arbeit
a)
Individuelles und kollektives Arbeitsrecht
b)
Arbeitsmarkt, Arbeitsförderung, Grundsicherung für Arbeitsuchende
c)
Rechtlicher und sozialer Arbeitsschutz, Mutterschutz, Arbeitsmedizin, Heimarbeit, einschließlich gewerbeaufsichtlicher Vollzug
d)
Ladenschluss
e)
Arbeitsgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht
2.
Soziales
a)
Sozialrecht
b)
Sozialversicherungen, Sozialversicherungsträger und Versicherungsbehörden einschließlich Aufsicht, soweit nicht § 13 Satz 1 Nr. 7 bis 9
c)
Sozialhilferecht, Wohnungslosenhilfe
d)
Blindengeld, soziale Entschädigung
e)
Kinder- und Jugendhilfe einschließlich Kindertageseinrichtungen
f)
Kriegsgefangene, Heimkehrer, Lastenausgleich
g)
Ehrenamt und Freiwilligendienste, soweit nicht § 3 Nr. 3 oder § 13 Satz 1 Nr. 11
h)
Wohlfahrtspflege, Sozialwirtschaft
i)
Förderung der Insolvenzberatung
k)
Sozialgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht
3.
Familien- und Seniorenpolitik, Schutz des ungeborenen Lebens, Generationenzusammenhalt und -politik
4.
Frauenpolitik, Gleichstellung von Frauen und Männern
5.
Vertriebene, Spätaussiedler
6.
Teilhabe, Selbsthilfe und Förderung von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit, Schwerbehindertenrecht, Behindertenbreitensport
7.
Psychiatrischer Maßregelvollzug einschließlich forensisch-psychiatrische Ambulanzen zur Nachsorge
8.
Unterbringungswesen
9.
Gräbergesetz.