Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.2012
Art. 2
Stiftungszweck
(1) 1Die Stiftung hat den Zweck, Opfer von Straftaten und deren enge Angehörige finanziell zu unterstützen. 2Ferner kann sie nach Maßgabe der Satzung Maßnahmen gemeinnütziger Einrichtungen, die der Opferhilfe oder dem Opferschutz dienen, finanziell fördern.
(2) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.