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BayStG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 26.09.2008
Art. 4
Stiftungsverzeichnis
(1) Das Landesamt für Statistik führt ein allgemein zugängliches Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen mit Sitz in Bayern mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen (Stiftungsverzeichnis).
(2) 1In das Stiftungsverzeichnis ist jede Stiftung mit folgenden Angaben einzustellen:
1.
Name der Stiftung,
2.
Rechtsstellung und Art,
3.
Sitz,
4.
Zweck,
5.
Stiftungsorgane,
6.
gesetzliche Vertretung,
7.
Name des Stifters,
8.
Zeitpunkt des Entstehens und des Erlöschens,
9.
Anschrift der Stiftungsverwaltung.
2Auf Antrag des Stifters ist auf die Angabe seines Namens zu verzichten. 3Änderungen zu Satz 1 Nr. 9 haben die Stiftungen der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.