Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 16.05.1957
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Verordnung über die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
Vom 16. Mai 1957
(BayRS IV S. 490)
BayRS 300-1-1-1-J

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung
Auf Grund des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)1) erläßt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 300-1-1-J
§ 1
Übertragung von Aufgaben
Den örtlichen Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AGGVG1)) wird in den Strafsachen, in denen der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet, die Wahrnehmung folgender Geschäfte des Amtsanwalts übertragen:
1.
die Stellungnahme zu Anträgen, die Entgegennahme von Mitteilungen und die Abgabe von Erklärungen im vorbereitenden Verfahren (§§ 213 bis 225a der Strafprozeßordnung – StPO2)) und in den Fällen der §§ 233 und 411 Abs. 1 StPO;
2.
die Stellungnahme zu Anträgen auf Zulassung als Nebenkläger (§ 396 Abs. 2 StPO);
3.
die Stellung des Antrags auf Anberaumung der Hauptverhandlung, wenn gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist, oder auf Verwerfung des Einspruchs, wenn dieser verspätet eingelegt worden ist;
4.
die Einlegung von Rechtsmitteln zuungunsten des Angeklagten, wenn der örtliche Sitzungsvertreter die Anklage in der Hauptverhandlung vertreten hat;
5.
die Stellungnahme zu nachträglichen Entscheidungen nach § 56e des Strafgesetzbuchs3) und zu Gesuchen um Stundung oder um Bewilligung von Teilzahlungen sowie zur Entgegennahme von solchen Entscheidungen und zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen solche Entscheidungen.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 300-1-1-J
2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312–2
3) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 450–2
§ 2
Ausnahmen
Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht kann im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei einzelnen Sitzungsvertretern die im § 1 bezeichneten Geschäfte ganz oder teilweise von der Übertragung ausnehmen.
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1957 in Kraft4).
(2) (gegenstandslos)

4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 16. Mai 1957 (GVBl. S. 119)