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SpkG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.10.1956
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Gesetz über die öffentlichen Sparkassen
(Sparkassengesetz – SpkG)1)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1956
(BayRS II S. 476)
BayRS 2025-1-I

Vollzitat nach RedR: Sparkassengesetz (SpkG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2025-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist

1) [Amtl. Anm.:] Vom 4. Mai 1942; Neubekanntmachung vom 1. Oktober 1956 (Nr. 21 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 5. November 1956, S. 187)
Art. 1
Errichtung von Sparkassen
(1) Gemeinden, Landkreise sowie Zweckverbände nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit2) können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Sparkassen als ihre Unternehmungen nach Maßgabe dieses Gesetzes errichten.
(2) 1Die Errichtung und der Betrieb anderer Unternehmungen zur Annahme von Spareinlagen und Depositen oder zur Ausübung des Darlehensgeschäfts sowie die Beteiligung an solchen Unternehmungen ist für Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände nach Absatz 1 über den Rahmen dieses Gesetzes hinaus nicht zulässig; für Unternehmungen, die hiermit nicht in Einklang stehen, sowie für Beteiligung an solchen Unternehmungen kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) eine Übergangsregelung treffen. 2Der Betrieb öffentlicher Pfandleihanstalten durch Gemeinden bleibt hiervon unberührt.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-6-1-I
Art. 2
Aufgaben der Sparkassen
1Die Sparkassen haben nach näherer Regelung der Sparkassenordnung3)

BayRS 2025-1-1-I

(Art. 20) der Bevölkerung Gelegenheit zur sicheren und verzinslichen Anlegung von Ersparnissen und anderen Geldern zu geben sowie dem örtlichen Kreditbedürfnis, insbesondere der Bevölkerungsschichten, aus denen die Spareinlagen stammen, zu dienen. 2Sie haben durch geeignete Einrichtungen den Sparsinn der Bevölkerung zu pflegen und den bargeldlosen Zahlungsverkehr in jeder Weise zu fördern.
Art. 3
Rechtsfähigkeit
Mit der Erteilung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde wird die Sparkasse eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
Art. 4
Trägerschaft und Haftung
(1) Die Anstaltslast wird ersetzt durch die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.
(2) Die Körperschaft, welche die Sparkasse errichtet (Träger), unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(3) 1Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. 2Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
Art. 5
Verwaltung und Vertretung
(1) 1Die Sparkasse wird vom Verwaltungsrat verwaltet, soweit nicht der Vorstand nach Absatz 2 selbständig entscheidet. 2Der Verwaltungsrat kann bestimmte Zuständigkeiten auf einen Ausschuß oder auf den Vorstand übertragen.
(2) 1Die laufenden Geschäfte der Sparkasse werden vom Vorstand geführt. 2Laufende Geschäfte sind insbesondere die Geschäfte, die nach der Sparkassenordnung3) oder der Satzung dem Vorstand obliegen. 3In Zweifelsfällen bestimmt der Verwaltungsrat, ob ein Geschäft als laufendes Geschäft anzusehen ist.
(3) 1Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. 2Er erläßt für die Geschäftsführung Richtlinien und eine Geschäftsanweisung.
(4) 1Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. 2Die Zahl der Mitglieder wird durch die Satzung bestimmt. 3Es ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden zu bestellen, dem die Leitung des allgemeinen Dienstbetriebs obliegt. 4Die Vertretung der Vorstandsmitglieder regelt der Verwaltungsrat durch Beschluß. 5 (gegenstandslos)
(5) Der Verwaltungsrat und der Vorstand sind öffentliche Behörden.
(6) 1Die Sparkasse wird, unbeschadet des Art. 22 Abs. 3, im Rahmen der Zuständigkeit des Verwaltungsrats nach Absatz 1 vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats, im übrigen durch den Vorstand vertreten. 2Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden des Verwaltungsrats kann durch die Satzung auf den Vorstand übertragen werden. 3Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen.
(7) Urkunden, die von zwei, nach Maßgabe des Unterschriftenverzeichnisses der Sparkasse Zeichnungsberechtigten unterschrieben sind, sind ohne Rücksicht auf die Einhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich.

3) [Amtl. Anm.:] BayRS 2025-1-1-I
Art. 6
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
1.
dem Vorsitzenden und
2.
drei oder sechs weiteren Mitgliedern.
(2) In kreisfreien Gemeinden gehört ferner dem Verwaltungsrat der hauptamtliche Abteilungsleiter der Gemeindeverwaltung an, zu dessen Geschäftskreis das Sparkassenwesen gehört.
(3) 1Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. 2Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist, wenn er nicht den Vorsitzenden vertritt und nicht als weiteres Mitglied des Verwaltungsrats bestellt ist, berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Art. 7
Vorsitzender des Verwaltungsrats
(1) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist
a)
bei den von Gemeinden errichteten Sparkassen der Bürgermeister,
b)
bei den von Landkreisen errichteten Sparkassen der Landrat,
c)
bei den von Zweckverbänden errichteten Sparkassen der Vorsitzende des Vertretungskörpers des Zweckverbands.
(2) Die Vertretung des Vorsitzenden richtet sich
a)
bei den von Gemeinden errichteten Sparkassen nach den Vorschriften über die Vertretung des Bürgermeisters,
b)
bei den von Landkreisen errichteten Sparkassen nach den jeweils geltenden Vorschriften über die Vertretung des Landrats,
c)
bei den von Zweckverbänden errichteten Sparkassen nach der Satzung des Zweckverbands.
Art. 8
Weitere Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) Die Zahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats (Art. 6 Abs. 1 Nr. 2) wird durch die Satzung der Sparkasse festgelegt.
(2) 1Von den weiteren Mitgliedern werden zwei Drittel vom Träger, ein Drittel von der Aufsichtsbehörde zum Amt berufen. 2In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmann zu bestellen. 3Der Ersatzmann tritt beim endgültigen Ausscheiden des Mitglieds oder bei einer Behinderung des Mitglieds von mehr als drei Monaten für die Dauer dieser Behinderung in das Amt.
(3) Der Vertretungskörper des Trägers wählt die von ihm zu bestellenden Mitglieder (und ihre Ersatzmänner) aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde hat für die von ihr zu berufenden Mitglieder (und ihre Ersatzmänner) eine Vorschlagsliste des Trägers zu erholen. 2Die Vorschlagsliste hat die doppelte Zahl der zu berufenden Mitglieder (und ihrer Ersatzmänner) zu enthalten. 3In die Vorschlagsliste können nur zu Gemeindeämtern wählbare Angehörige des Trägers aufgenommen werden. 4Die von der Aufsichtsbehörde zu berufenden Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen dem Vertretungskörper des Trägers nicht angehören. 5Mit der Annahme der Wahl in den Vertretungskörper des Trägers endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Sparkasse.
(5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf die Dauer der Wahlzeit des Vertretungskörpers des Trägers bestellt. 2Sie bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
(6) 1Der Vertretungskörper des Trägers kann beschließen, daß die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse neu zu bestellen sind; der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Die Aufsichtsbehörde kann die Neubestellung der weiteren Mitglieder anordnen. 3Absatz 5 gilt entsprechend.
Art. 9
(1) 1Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 2 nicht sein:
a)
Beamte und Arbeitnehmer des Trägers oder der Sparkasse,
b)
Personen, die Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats-, Vorstandsmitglieder oder Beamte oder Arbeitnehmer von Banken und anderen Unternehmungen sind, die Spareinlagen oder Depositen annehmen oder die gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln.
2Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen ferner nicht Inhaber von gewerblichen Auskunfteien oder für ein solches Unternehmen tätig sein.
(2) 1Tritt ein Tatbestand nach Maßgabe des Absatzes 1 während der Amtsdauer ein, so endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Sparkasse. 2Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen eines Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet wird oder wenn ein Mitglied eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung abgibt.4) 3Die Aufsichtsbehörde kann ein Mitglied vom Amt ausschließen, wenn es mit der Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen gegenüber der Sparkasse erheblich im Rückstand ist. 4An die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt der Ersatzmann. 5Wird streitig, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, so entscheidet der Verwaltungsrat unter Ausschluß des Betroffenen.
(3) 1Unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats dürfen sich nicht gleichzeitig Personen befinden, die untereinander oder mit dem Vorsitzenden des Vorstands in dem Verhältnis von Ehegatten oder Personen stehen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind. 2Wird die Ehe erst im Lauf der Amtszeit geschlossen oder entsteht die Verwandtschaft oder Schwägerschaft in dieser Zeit, so hat einer der Beteiligten auszuscheiden; ist einer der Beteiligten der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Vorsitzende des Vorstands, so scheidet der andere Beteiligte, im übrigen wenn eine Einigung nicht zustande kommt, der an Lebensjahren Jüngere aus.

4) [Amtl. Anm.:] Die Ableistung des Offenbarungseids wurde durch Bundesgesetz vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 911) durch die „Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung“ ersetzt.
Art. 10
(1) 1Als Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nur solche Personen bestellt werden, die besondere Wirtschaftskunde und Sachkunde besitzen sowie bereit und geeignet sind, die Sparkasse und ihre Aufgaben zu fördern; nimmt die Sparkasse einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch, muss mindestens ein Mitglied nach Art. 8 Abs. 4 über Sachverstand im Bereich der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfügen. 2Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats haben der Träger und die Aufsichtsbehörde auf diese Eignung sowie darauf zu achten, daß Mitglieder bestellt werden, die bei der Wahrnehmung der Belange der Sparkasse nicht in Widerstreit mit den Pflichten gegenüber anderen Geldanstalten geraten. 3Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen tunlichst allen Berufsständen entnommen werden. 4Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muß Gewähr dafür bieten, daß die Sparkasse ihre Aufgaben bei der Förderung der Spartätigkeit und der sicheren Anlage der Einlagen unter Berücksichtigung insbesondere des Mittelstands und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise erfüllt.
(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben über die ihnen amtlich oder aus Anlaß ihrer Amtsführung bekanntgewordenen Tatsachen Amtsverschwiegenheit zu bewahren. 2Bei Verletzung dieser Amtspflicht kann die Aufsichtsbehörde unabhängig von der Durchführung eines Disziplinarverfahrens und unabhängig von der Inanspruchnahme der Schadensersatzpflicht anordnen, daß das Mitglied sofort auszuscheiden hat. 3 (aufgehoben)
Art. 11
Genehmigung der Bestellung
(1) 1Zur Bestellung der Mitglieder des Vorstands ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Bewerber ehrbar und fachlich genügend gebildet sind sowie die für die Leitung einer Sparkasse sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzen. 3Der Nachweis der fachlichen Bildung soll unabhängig von der Erfüllung sonstiger Erfordernisse der Eignung nicht als erbracht gelten, wenn der Bewerber nicht bereits längere Zeit im Sparkassenwesen tätig war.
(2) 1Entspricht ein Mitglied des Vorstands nicht den Anforderungen, so kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung zurücknehmen. 2Vor der Zurücknahme ist ein Gutachten des Sparkassenverbands Bayern auf Grund einer besonderen Prüfung der Sparkasse zu erholen. 3Vor der Verfügung der Zurücknahme der Genehmigung ist der Betroffene zu hören.
Art. 12
Beamte und Arbeitnehmer
(1) 1Die bei der Sparkasse beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer werden vom Träger bestellt. 2Sie sind Beamte oder Arbeitnehmer des Trägers.
(2) 1Die Mitglieder des Vorstands sind Arbeitnehmer auf Zeit. 2 Arbeitnehmer auf Zeit werden auf die Dauer von fünf Jahren durch privaten Dienstvertrag eingestellt; wiederholte Einstellung ist zulässig.
(3) 1Die Sparkasse hat den Besoldungsaufwand für die bei ihr beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer zu tragen oder dem Träger zu erstatten. 2Ferner hat die Sparkasse dem Träger den Teil der Versorgungslast zu erstatten, der sich für Ruhestandsbeamte des Trägers je nach der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Sparkasse errechnet; den Ruhestandsbeamten stehen Arbeitnehmer gleich, die Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten. 3Ist einem Beamten, der zum Dienst bei der Sparkasse eingestellt worden ist, bei der Einstellung die Anrechnung einer früheren Dienstzeit auf sein Versorgungsdienstalter zugesichert worden, so erstreckt sich die Beitragspflicht der Sparkasse zur Versorgungslast auch hierauf. 4Das Staatsministerium kann ausnahmsweise zulassen, daß der Teil der Versorgungslast, den die Sparkasse dem Träger zu erstatten hat, in anderer Weise errechnet wird.
(4) 1Der Träger hat zur Verwendung von Beamten und Arbeitnehmern bei der Sparkasse und zur Wegversetzung von Beamten und Arbeitnehmern von der Sparkasse die Zustimmung des Verwaltungsrats der Sparkasse einzuholen. 2Das gleiche gilt für die Einstellung von Personen zum Dienst bei der Sparkasse, für die Entlassung von Beamten und Arbeitnehmern, die bei der Sparkasse beschäftigt sind sowie für ihre Versetzung in den Ruhestand.
(5) 1Der Träger kann die Regelung der Dienstverhältnisse der bei der Sparkasse verwendeten Beamten und Arbeitnehmer auf den Verwaltungsrat der Sparkasse übertragen. 2Hat der Träger von dieser Möglichkeit uneingeschränkt für alle bei der Sparkasse beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer Gebrauch gemacht, dann ist rechtzeitig vor Beginn jeden Jahres durch den Verwaltungsrat ein Stellenplan aufzustellen, der für die Personalbewirtschaftung verbindlich ist. 3Hat sich der Träger nur die Regelung der Dienstverhältnisse der Mitglieder des Vorstands vorbehalten, so gilt Satz 2 für alle übrigen Stellen. 4 Art. 44 Satz 2 und Art. 68 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 2 der Gemeindeordnung 5) gelten entsprechend.
(6) Für die bei Sparkassen von Zweckverbänden verwendeten Beamten und Arbeitnehmer können die Dienstverhältnisse durch die Satzung des Zweckverbands abweichend von Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 4 und 5 geregelt werden.
(7) Für die bei der Sparkasse verwendeten Beamten und Arbeitnehmer gilt Art. 9 Abs. 1 entsprechend.

5) [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I
Art. 13
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Sparkasse wird unter Leitung des Staatsministeriums durch die Regierung ausgeübt.
(2) 1Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Sparkasse ihre Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig führt. 2Zu diesem Zweck kann die Aufsichtsbehörde jederzeit sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten einfordern.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist die entsprechenden Maßnahmen zur Herstellung, des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen. 2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Sparkasse die erforderlichen Verfügungen treffen und rechtserhebliche Erklärungen abgeben.
(4) (aufgehoben)
Art. 14
Auflösung der Sparkasse
Die Sparkasse kann durch Beschluß des Verwaltungsrats, der der Zustimmung des Trägers und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, aufgelöst werden.
Art. 15
Zwangsauflösung
Bietet die Sparkasse nicht mehr Gewähr für die ordnungsmäßige Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben, dann kann sie durch das Staatsministerium aufgelöst werden.
Art. 16
Vereinigung von Sparkassen
(1) 1Eine Sparkasse kann im Weg der Übereinkunft mit einer benachbarten Sparkasse vereinigt werden. 2In der Übereinkunft ist der Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge festzulegen (Vereinigungszeitpunkt); ein hiervon abweichender Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für Rechnung der übernehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag), kann festgelegt werden.
(2) 1Die Vereinigung erfolgt durch übereinstimmenden Beschluß der beiden Verwaltungsräte und der Träger. 2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden. 3Sie dürfen die Vereinigung nur genehmigen, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens acht Monate vor Eingang des Genehmigungsantrags liegenden Stichtag aufgestellt wird.
(3) 1Die Regierung kann die Vereinigung von Sparkassen anordnen, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht. 2 Art. 17 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bei der Vereinigung von Sparkassen durch Übereinkunft nach Absatz 1 oder Anordnung nach Absatz 3 kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine von Art. 6 abweichende Zusammensetzung des Verwaltungsrats vorgenommen werden.
Art. 17
Zusammenschluß von Sparkassen zu einer Zweckverbandssparkasse
(1) 1Mehrere Sparkassen können durch Bildung eines Zweckverbands zu einer Sparkasse zusammengeschlossen werden. 2 Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(2) 1Der Zweckverband ist nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit2)

BayRS 2020-6-1-I

durch die Träger zu bilden. 2Voraussetzung ist die übereinstimmende Beschlußfassung der Verwaltungsräte der beteiligten Sparkassen. 3Mit dem Entstehen des Zweckverbands verlieren die einzelnen Sparkassen die Eigenschaft von rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts; gleichzeitig wird die Sparkasse des Zweckverbands eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(3) 1Bei dringendem öffentlichen Bedürfnis kann die Regierung den Zusammenschluß von Sparkassen durch Bildung eines Zweckverbands anordnen. 2Liegen die beteiligten Sparkassen in mehreren Regierungsbezirken, so bestimmt das Staatsministerium die zuständige Regierung. 3 (aufgehoben)
Art. 18
Vermögensübergang bei der Auflösung, Vereinigung und beim Zusammenschluß von Sparkassen
(1) 1Das Vermögen einer aufgelösten Sparkasse geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den Träger über. 2Der Träger hat das Vermögen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der aufgelösten Sparkasse zu verwenden.
(2) Bei Auflösung einer Zweckverbandssparkasse geht das Vermögen nach Maßgabe der Vermögensauseinandersetzung unter den am Zweckverband beteiligten Körperschaften unmittelbar auf diese Körperschaften über.
(3) Das Vermögen einer Sparkasse, die mit einer anderen vereinigt wird, geht auf die letztere Sparkasse im Weg der Gesamtrechtsnachfolge über, soweit nicht Teile des Vermögens nach Maßgabe der Übereinkunft der Beteiligten oder der Anordnung nach Art. 16 Abs. 3 auf dritte Personen zu übertragen sind.
(4) Das Vermögen der zu einer Zweckverbandssparkasse zusammengeschlossenen Sparkassen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Zweckverbandssparkasse über, soweit nicht Teile des Vermögens nach Maßgabe der Übereinkunft der Beteiligten oder der Anordnung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 auf dritte Personen zu übertragen sind.
(5) Soweit Vermögen von Sparkassen ohne besondere Verpflichtungen hinsichtlich seiner Verwendung auf den Träger oder auf eine an einem Zweckverband beteiligte Körperschaft übergeht, darf es nur für ausschließlich gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Art. 19
Die Sparkassen genießen Befreiung von Steuern, Umlagen und Abgaben des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit diese am 22. Dezember 1933 den Gemeinden und Landkreisen für die Sparkassen zustand und das Bundessteuerrecht nicht entgegensteht.
Art. 20
Ergänzende Rechtsvorschriften
(1) Das Staatsministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Sparkassenverbands Bayern
1.
Vorschriften über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen (Sparkassenordnung) zu erlassen und dabei insbesondere Bestimmungen über die Art, Form und Umfang der Beschaffung haftenden Eigenkapitals im Sinn des Gesetzes über das Kreditwesen – im Fall der Zulassung von Genußrechten und stillen Vermögenseinlagen nur nach Maßgabe der Satzung der Sparkasse und unter Ausschluß von Mitwirkungsrechten Dritter und von Ansprüchen am Liquidationsvermögen der Sparkasse –, die Zulässigkeit von Geschäftszweigen, die Anlage der Sparkassenbestände, die Verwendung der Betriebsüberschüsse, die Prüfung der Sparkassen und die Zusammenarbeit zwischen den Sparkassen und ihren gemeinschaftlichen Einrichtungen zu treffen;
2.
durch Rechtsverordnung Rahmensätze für die Vergütung und Versorgung der Mitglieder des Vorstands im Angestelltenverhältnis auf Zeit festzusetzen. Dabei sind die Größe der Sparkasse, der Umfang und die Schwierigkeit der anfallenden Geschäfte angemessen zu berücksichtigen.
(2) 1Soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch die Sparkassenordnung3) anderes bestimmt wird, sind die für die Gemeinden geltenden Vorschriften auf die Sparkassen entsprechend anzuwenden. 2Die Rechtsstellung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats entspricht der des berufsmäßigen Bürgermeisters. 3Die Rechtsstellung der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder; die Tätigkeit als weiteres Mitglied des Verwaltungsrats gilt nicht als Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts im Sinn des Art. 81 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes.

3) [Amtl. Anm.:] BayRS 2025-1-1-I
Art. 21
Satzung der Sparkasse
(1) 1Im Rahmen dieses Gesetzes und der Sparkassenordnung3) sind die Verhältnisse der Sparkasse durch eine Satzung zu regeln. 2Die Satzung wird vom Träger erlassen; sie ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) 1Änderungen der Satzung werden vom Verwaltungsrat der Sparkasse beschlossen. 2Sie bedürfen der Zustimmung des Trägers und sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

3) [Amtl. Anm.:] BayRS 2025-1-1-I
Art. 22
Sparkassenverband Bayern
(1) 1Die Träger der Sparkassen und die Sparkassen bilden zur gemeinsamen Förderung des Sparkassenwesens einen Verband, den Sparkassenverband Bayern. 2Der Sparkassenverband Bayern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3Die Verhältnisse des Sparkassenverbands Bayern werden durch eine Satzung geregelt, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
(2) 1Zur Prüfung der Sparkassen besteht innerhalb des Sparkassenverbands Bayern neben der Geschäftsstelle eine Prüfungsstelle. 2Berufung und Abberufung des Leiters und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums. 3Die Prüfungsstelle hat sich als Abschlussprüfer registrieren zu lassen und ist an die Berufsgrundsätze nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen gebunden. 4Sie hat die für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen zu beachten und die Prüfungen unabhängig von Weisungen der Organe des Sparkassenverbands Bayern durchzuführen.
(3) 1Zu den Aufgaben des Sparkassenverbands Bayern gehört auch die Aus- und Fortbildung der bei den Sparkassen und ihren gemeinschaftlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer. 2Er erlässt hierzu Ausbildungs-, Prüfungs- und Gebührenordnungen durch Satzung.
Art. 23
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über den Sparkassenverband Bayern und dessen Prüfungsstelle wird durch das Staatsministerium geführt.
(2) 1Das Staatsministerium kann alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb des Verbands im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den auf Grund des Gesetzes und der Satzung getroffenen Bestimmungen zu halten. 2Es ist insbesondere befugt,
1.
die Geschäfts- und Kassenführung jederzeit zu prüfen, Einblick in alle Verhandlungen des Verbands zu nehmen, Berichte und Akten einzufordern, Auskunft von den Verwaltungs- und Vertretungskörpern des Verbands über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen;
2.
in die Sitzungen der Verwaltungs- und Vertretungskörper des Verbands Vertreter zu entsenden, die jederzeit zu hören sind; es ist zu diesem Zweck von der Anberaumung der Sitzungen und von der Tagesordnung dieser Sitzungen in gleicher Weise wie die Mitglieder der Verwaltungs- und Vertretungskörper zu verständigen; es kann die Berufung der Verwaltungs- und Vertretungskörper zu Sitzungen sowie die Ankündigung bestimmter Gegenstände zur Beschlussfassung verlangen und, falls dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung und Ankündigung auf Kosten des Verbands selbst vornehmen;
3.
die Ausführung von Beschlüssen und Anordnungen zu untersagen, die gegen das Gesetz oder die Satzung oder gegen die von der Aufsichtsbehörde auf Grund des Gesetzes und der Satzung erlassenen Bestimmungen verstoßen.
3Das Staatsministerium kann besondere Vorschriften über die Rechnungslegung des Verbands und über die fachmännische Prüfung der Geschäftsführung des Verbands erlassen.
(3) 1Das Staatsministerium überwacht gegenüber der Prüfungsstelle die Einhaltung der sich aus Art. 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ergebenden Pflichten. 2Es kann hierzu Untersuchungen durchführen, dabei auch Dritte heranziehen, und geeignete Maßnahmen anordnen. 3Erhält es konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, hat es diese zu untersuchen und geeignete Maßnahmen anzuordnen. 4Es kann bei erheblichen Pflichtverstößen vom Sparkassenverband Bayern die Abberufung des Leiters der Prüfungsstelle und seines Stellvertreters verlangen. 5Das Staatsministerium veröffentlicht jährlich ein Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht zur Überwachung der Prüfungsstelle.
(4) Die Aufsicht nach Abs. 3 wird von Personen wahrgenommen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen und mindestens in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung nicht persönliches Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer waren.
(5) Das Staatsministerium kann bestimmen, dass für die durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten eine Vergütung an die Staatskasse zu leisten ist.
Art. 24
Sparkassenzentralbank
1Zentralbank der Sparkassen ist die Bayerische Landesbank. 2An ihrem Grundkapital können nach Maßgabe ihrer Satzung der Sparkassenverband Bayern oder die Sparkassen beteiligt sein.
Art. 25
LBS Bayerische Landesbausparkasse
(1) 1Die LBS Bayerische Landesbausparkasse (LBS Bayern) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. 2Träger der LBS Bayern ist der Sparkassenverband Bayern. 3Es besteht weder eine Verpflichtung des Trägers noch ein Anspruch der LBS Bayern gegen den Träger, Mittel zur Verfügung zu stellen. 4Die LBS Bayern haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen; der Träger der LBS Bayern haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
(2) 1Die LBS Bayern pflegt das Bausparen einschließlich der Baufinanzierung und fördert den Wohnungsbau. 2Sie betreibt die nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften zulässigen Geschäfte. 3Die LBS Bayern führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen bayerischen Staatswappen.
(3) Organe der LBS Bayern sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Generalversammlung.
(4) 1Die Rechtsaufsicht über die LBS Bayern führt das Staatsministerium. 2Es kann rechtswidriges Verhalten der LBS Bayern beanstanden und zur Herstellung rechtmäßiger Zustände die Vornahme oder die Unterlassung bestimmter Maßnahmen verlangen. 3 Art. 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) 1Die LBS Bayern kann mit einem Grundkapital ausgestattet werden. 2Die Anteile am Grundkapital können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und auf Rechtsträger übertragen werden, an denen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
(6) 1Im Übrigen werden die Verhältnisse der LBS Bayern durch Satzung geregelt. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
Art. 26
Verbandssparkassen
(1) 1Der Träger einer Sparkasse kann im Weg schriftlicher Vereinbarung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, die Trägerschaft auf den Sparkassenverband Bayern übertragen; Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. 2Der Verwaltungsrat der Sparkasse ist vorher zu hören.
(2) 1Die Sparkasse wird mit der Genehmigung des Staatsministeriums eine Verbandssparkasse. 2Aufsichtsbehörde der Verbandssparkasse ist die Regierung, in deren Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat.
(3) 1Für die Verbandssparkasse gelten die Vorschriften des I. Abschnitts dieses Gesetzes und die Sparkassenordnung3) entsprechend, soweit nicht besondere Vorschriften des Staatsministeriums über die Verbandssparkasse anderes bestimmen. 2Im übrigen werden die Verhältnisse der Verbandssparkasse durch eine Satzung geregelt, die der Sparkassenverband Bayern erläßt und die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.

3) [Amtl. Anm.:] BayRS 2025-1-1-I
Art. 27
(1) An Stelle der Zwangsauflösung einer Sparkasse nach Art. 15 kann das Staatsministerium die Umwandlung der Sparkasse in eine Verbandssparkasse nach Art. 26 anordnen, wenn hierdurch die Weitererfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben der Sparkasse sichergestellt werden kann.
(2) 1Die Auseinandersetzung zwischen dem bisherigen Träger und dem Sparkassenverband Bayern erfolgt im Weg schriftlicher Vereinbarung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf; Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. 2Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet das Staatsministerium als Schiedsgericht nach billigem Ermessen.
Art. 28
Der Sparkassenverband Bayern kann mit Genehmigung des Staatsministeriums in einer Gemeinde, in der keine Sparkasse ihren Sitz hat, eine Verbandssparkasse errichten.
Art. 29
(1) Bei Umwandlung der Sparkasse einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Zweckverbands in eine Verbandssparkasse verbleibt das Vermögen der Sparkasse (mit den Schulden) der Verbandssparkasse, soweit nicht nach Maßgabe der Vereinbarung oder schiedsgerichtlichen Entscheidung Teile des Vermögens auf dritte Personen zu übertragen sind.
(2) Soweit Teile des Vermögens der Sparkasse nach Maßgabe der Vereinbarung oder schiedsgerichtlichen Entscheidung dem bisherigen Träger zufallen, dürfen sie nur für ausschließlich gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Art. 30
(1) 1Der Sparkassenverband Bayern kann im Weg schriftlicher Übereinkunft, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, die Trägerschaft für eine Verbandssparkasse auf eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband, in deren Gebiet der Sitz der Verbandssparkasse liegt, übertragen; Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. 2Das Staatsministerium kann die Übertragung anordnen. 3Von der Übertragung an finden auf die Sparkasse die Vorschriften des I. Abschnitts dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Für die Auseinandersetzung zwischen dem Sparkassenverband Bayern und dem künftigen Träger der Sparkasse gilt Art. 27 Abs. 2 entsprechend.

III. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 31
Haftung des Gewährträgers
1Der Gewährträger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Sparkasse. 2Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. 3Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können. 4Verpflichtungen der Sparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft im Sparkassenverband Bayern als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinn der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. 5Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner.
Art. 32
1Steuern, Gebühren und ähnliche Abgaben des Landes und der Gemeinden werden nicht erhoben, soweit sie für den Übergang des Vermögens aus Anlaß der Auflösung einer Sparkasse, der Vereinigung oder des Zusammenschlusses von Sparkassen fällig werden. 2Insbesondere gilt dies hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung dieser Rechtsänderungen in das Grundbuch und andere öffentliche Register sowie für die damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Geschäfte.