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SpkG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.10.1956
Art. 22
Sparkassenverband Bayern
(1) 1Die Träger der Sparkassen und die Sparkassen bilden zur gemeinsamen Förderung des Sparkassenwesens einen Verband, den Sparkassenverband Bayern. 2Der Sparkassenverband Bayern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3Die Verhältnisse des Sparkassenverbands Bayern werden durch eine Satzung geregelt, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf.
(2) 1Zur Prüfung der Sparkassen besteht innerhalb des Sparkassenverbands Bayern neben der Geschäftsstelle eine Prüfungsstelle. 2Berufung und Abberufung des Leiters und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums. 3Die Prüfungsstelle hat sich als Abschlussprüfer registrieren zu lassen und ist an die Berufsgrundsätze nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen gebunden. 4Sie hat die für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen zu beachten und die Prüfungen unabhängig von Weisungen der Organe des Sparkassenverbands Bayern durchzuführen.
(3) 1Zu den Aufgaben des Sparkassenverbands Bayern gehört auch die Aus- und Fortbildung der bei den Sparkassen und ihren gemeinschaftlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer. 2Er erlässt hierzu Ausbildungs-, Prüfungs- und Gebührenordnungen durch Satzung.