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SpielbO
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 13.06.1996
§ 8
Spieleinsätze
(1) 1Die Einsätze müssen in Spielmarken (Jetons, Chips) oder in Euro geleistet werden. 2Bei Automatenspielen kann der Einsatz mittels Speicherkarten zugelassen werden.
(2) 1Die Mindest- und die Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen und Spielautomaten an gut sichtbarer Stelle bekanntzugeben. 2Eine Spielansage (Annonce) ist nur gültig, wenn der genannte Betrag bezahlt ist und die Spielansage vom Tischchef durch Wiederholung der Ansage angenommen worden ist.
(3) 1Jeder Spielgast ist für seinen Einsatz selbst verantwortlich. 2Maßgeblich für die Feststellung des Gewinns ist die Satzlage oder das Gewinnbild bei Automaten im Augenblick der Entscheidung. 3Im Zweifelsfall entscheidet die Spielleitung.
(4) 1Chips sind beim Verlassen des Spieltisches in Jetons zu wechseln. 2Jetons sind beim Verlassen der Spielbank an den Kassen umzuwechseln. 3Guthaben und Gewinne einer Speicherkarte sind beim Verlassen der Spielbank einzulösen; in der Erlaubnis können Ausnahmen zugelassen werden. 4Gewinne aus dem Automatenspiel über zweitausend Euro dürfen nur gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises ausgezahlt werden.
(5) 1Die Spielbank kann Spielmarken und Speicherkarten jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. 2Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken und Speicherkarten verlieren mit der Herausnahme die Gültigkeit.