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SpielbO
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 13.06.1996
§ 11
Aufsicht
(1) Alle Besuchenden der Spielbank sind verpflichtet, den Anordnungen der Spielbankbediensteten Folge zu leisten und auf Verlangen Ausweispapiere vorzulegen.
(2) 1Meinungsverschiedenheiten zwischen Spielgästen und dem Personal der Spielbank über die Anwendung der Spielbankordnung oder die Spielregeln werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragte geregelt. 2Ihre Entscheidung ist endgültig. 3Spielgäste haben keinen Anspruch auf Heranziehung von Bildmaterial aus der Videoüberwachung (§ 7).