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Text gilt ab: 01.04.1996
Fassung: 01.04.1996
§ 2
Das nach Art. 8 Abs. 1 SpielbG zuständige Finanzamt hat der Sitzgemeinde den Anteil nach § 1 in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten, und zwar jeweils bis zum 15. eines Monats den Anteil für den vorangegangenen Monat.