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LändSwV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.12.1956
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Verordnung über die Verwaltung des ländlichen Siedlungswesens(LändSwV)
Vom 6. Dezember 1956
(BayRS V S. 345)
BayRS 7814-2-L

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Verwaltung des ländlichen Siedlungswesens (LändSwV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7814-2-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 589) geändert worden ist
Auf Grund von §§ 1, 4 und 26 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429) wird verordnet:
§ 1
Siedlungsbehörden
(1) Siedlungsbehörden im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes, des § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes und des Grundstückverkehrsgesetzes sind das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Oberste Siedlungsbehörde, die Regierung von Mittelfranken als Obere Siedlungsbehörde und die Kreisverwaltungsbehörden als Untere Siedlungsbehörden.
(2) 1Örtlich zuständig ist die Siedlungsbehörde, in deren Bereich die Hofstelle des Betriebes liegt, zu dem die betroffenen Grundstücke gehören. 2Ist keine Hofstelle vorhanden, so ist die Siedlungsbehörde zuständig, in deren Bereich der größte Teil der betroffenen Grundstücke liegt.
§ 2
Siedlungsunternehmen
1Gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes ist die BBV LandSiedlung GmbH; sie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Oberster Siedlungsbehörde. 2Siedlungsunternehmen sind neben dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen auch die Teilnehmergemeinschaften und die Verbände der Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1956 in Kraft1).

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 6. Dezember 1956 (Nr. 28 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 19. Dezember 1956, S. 303)