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Verordnung über die Verwaltung des ländlichen Siedlungswesens(LändSwV)
Vom 6. Dezember 1956
(BayRS V S. 345)
BayRS 7814-2-L
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Verwaltung des ländlichen Siedlungswesens (LändSwV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7814-2-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 68 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
(1) Siedlungsbehörden im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes, des § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes und des Grundstückverkehrsgesetzes sind das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus als Oberste Siedlungsbehörde, die Regierung von Mittelfranken als Obere Siedlungsbehörde und die Kreisverwaltungsbehörden als Untere Siedlungsbehörden.
(2) 1Örtlich zuständig ist die Siedlungsbehörde, in deren Bereich die Hofstelle des Betriebes liegt, zu dem die betroffenen Grundstücke gehören. 2Ist keine Hofstelle vorhanden, so ist die Siedlungsbehörde zuständig, in deren Bereich der größte Teil der betroffenen Grundstücke liegt.
1Gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes ist die BBV LandSiedlung GmbH; sie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus als Oberster Siedlungsbehörde. 2Siedlungsunternehmen sind neben dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen auch die Teilnehmergemeinschaften und die Verbände der Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1956 in Kraft.
[Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 6. Dezember 1956 (Nr. 28 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 19. Dezember 1956, S. 303)