Inhalt

LändSwV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.12.1956
§ 2
Siedlungsunternehmen
1Gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes ist die BBV LandSiedlung GmbH; sie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Oberster Siedlungsbehörde. 2Siedlungsunternehmen sind neben dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen auch die Teilnehmergemeinschaften und die Verbände der Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.