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LändSwV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 06.12.1956
§ 1
Siedlungsbehörden
(1) Siedlungsbehörden im Sinn des Reichssiedlungsgesetzes, des § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes und des Grundstückverkehrsgesetzes sind das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Oberste Siedlungsbehörde, die Regierung von Mittelfranken als Obere Siedlungsbehörde und die Kreisverwaltungsbehörden als Untere Siedlungsbehörden.
(2) 1Örtlich zuständig ist die Siedlungsbehörde, in deren Bereich die Hofstelle des Betriebes liegt, zu dem die betroffenen Grundstücke gehören. 2Ist keine Hofstelle vorhanden, so ist die Siedlungsbehörde zuständig, in deren Bereich der größte Teil der betroffenen Grundstücke liegt.