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BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
Art. 33
Aktualisierung
(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel nach fünf Jahren erneut zu.
(2) 1 Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Fall eingetretener Veränderungen zu aktualisieren. 2Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen in Bezug auf Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. 3Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene und die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.