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BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
Art. 31
Sicherheitserklärung
1 Die betroffene Person leitet ihre Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle zu. 2Außerdem legt sie der nicht-öffentlichen Stelle, in der sie beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll, ihre Angaben zu Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 vor. 3Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. 4Sie gibt die Angaben nach Überprüfung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit. 5Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen.