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BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
Art. 29
Anwendungsbereich
(1) Personen, die
1.
von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder
2.
von einer nicht-öffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 betraut werden sollen,
sind einer Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu unterziehen.
(2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 durch nicht-öffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden diese Vorschriften nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle Anwendung.