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SeilbV
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 15.06.2011
§ 8
Versicherungspflicht
(1) 1Die Mindesthöhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden des Seilbahnunternehmers gemäß Art. 21 BayESG muss ausreichend sein und bestimmt sich grundsätzlich nach der maximal zulässigen Besetzungszahl der Seilbahn in einer Fahrtrichtung; diese Zahl ergibt vervielfacht mit einem Betrag von mindestens 50 000 € die Deckungssumme für Personenschäden je Schadensereignis und muss für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen. 2Diese Deckungssumme muss mindestens 2 000 000 € betragen.
(2) Die Mindestdeckungssumme für Sachschäden muss jeweils 10 v.H. der im Abs. 1 genannten Summen betragen.
(3) Der Nachweis über jeden Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Seilbahnunternehmer der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.