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SeilbV
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 15.06.2011
§ 5
Betriebseröffnung
(1) 1Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs (Art. 17 Abs. 1 BayESG) ist vom Unternehmer bei der technischen Aufsichtsbehörde zu beantragen. 2Der Antrag hat zu enthalten:
1.
eine Prüfbescheinigung gemäß Art. 12 Abs. 3 BayESG über die Abnahme nach Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 BayESG; bei der Abnahme sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
Werkszeugnisse, Prüfungs- und Werksbescheinigungen, Gewährleistungserklärungen sowie sonstige von der technischen Aufsichtsbehörde verlangte Begutachtungen; bei Seilschwebe- und Standseilbahnen eine Niederschrift über die Durchführung eines Probebetriebs unter allen Betriebsbedingungen;
b)
Nachweise im Zusammenhang mit dem vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz in den Stationen, auf der Strecke und in den Fahrzeugen;
c)
Nachweise über entsprechende Sicherungsmaßnahmen bei Kreuzungen oder Näherungen mit Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen;
d)
Nachweise über die Fertigstellung der nach anderen Vorschriften erstellten Bauten, z.B. Schutzbauten gegen Lawinen-, Steinschlag- und Wassergefahr;
e)
Nachweise über die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) in Verbindung mit § 37 ProdSG;
f)
die Dienstvorschriften einschließlich der Angaben über die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen sowie der vollständigen Angaben im Hinblick auf Instandhaltung, Überwachung, Einstellungen und Wartung, Bergungsrichtlinien und die Brandschutzordnung (§ 6 Abs. 3);
g)
Nachweise über die Aufbewahrung folgender Unterlagen in Kopie bei der Anlage gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/424:
aa)
Sicherheitsanalyse mit entsprechendem Sicherheitsbericht,
bb)
EU-Konformitätserklärungen und
cc)
sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile;
2.
Nachweise durch Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über die Erfüllung der Nebenbestimmungen der Bau- und Betriebsgenehmigung;
3.
Nachweise über die Erfüllung der Nebenbestimmungen der Genehmigung der technischen Planung;
4.
die Bestellung und Bestätigung eines Betriebsleiters und mindestens einer Person als Stellvertretung, sofern keine Ausnahme nach Art. 20 Abs. 4 BayESG zugelassen ist;
5.
die Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über den Nachweis einer Haftpflichtversicherung oder der Mitgliedschaft in einer Versicherungsgemeinschaft (Art. 21 Abs. 1 BayESG, § 8).
(2) Die Nachweise nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 sind in einfacher Fertigung vorzulegen; die technische Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen.
(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage (Art. 17 Abs. 3 BayESG) gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.