Inhalt

SeilbV
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 15.06.2011
§ 2
Bau- und Betriebsgenehmigung
(1) Der Antrag auf Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Seilbahn (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayESG) hat zu enthalten
1.
die Bezeichnung und den Sitz des Unternehmens, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort der Unternehmer, bei juristischen Personen Geburtstag und Geburtsort der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, den Gesellschaftsvertrag einschließlich Satzung und einen Auszug aus dem Handelsregister;
2.
einen Landkartenausschnitt (Maßstab 1: 25 000), auf dem die Linienführung der geplanten Anlage durch eine rote Linie und die beabsichtigten Halteorte (Berg- und Talstation, Zwischenstationen) in einfacher Weise gekennzeichnet sind;
3.
einen Lageplan (aufgestellt auf Grund der amtlichen Flurkarte, Maßstab 1: 5 000), in dem insbesondere die Bahnachse, die Stationen mit Zufahrten, die Parkplätze, die Stützen und die von der Anlage berührten oder gekreuzten Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wege und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufe, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen sowie Waldbestände und die Stromzuführungsleitung eingetragen sind;
4.
einen vorläufigen Längenschnitt;
5.
einen allgemeinen technischen Bericht über die Anlage, insbesondere über Bauart und Betriebsweise, über Kreuzungen mit Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen, über die Stationsbauten mit ihren Zufahrtstraßen, Parkplätzen und Zugängen, über Stützen, maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen (Haupt- und Notantrieb, Seile, Spannvorrichtungen usw.), Fahrzeuge, Oberbau, Unterbau, Überbrückungen und Stützmauern, Gleise, Streckenausrüstungen, Sicherheitseinrichtungen, Fernmelde- und Signalanlagen, Einrichtungen und Maßnahmen zur Bergung der Fahrgäste;
6.
Angaben über Steinschlag-, Lawinen- und Wassergefahr; gegebenenfalls sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzuschlagen;
7.
Angaben über den Baugrund (Bodenart) an den vorgesehenen Standorten der Streckenbauwerke, Überbrückungen, Stützmauern, Stützen und Stationen, bei Standseilbahnen auch der Bahnstrecke;
8.
bei Seilschwebebahnen und Schleppliften Angaben über die meteorologischen Verhältnisse (Hauptwindrichtung und Häufigkeit der Windgeschwindigkeiten);
9.
die für die naturschutzrechtliche Beurteilung notwendigen naturschutzfachlichen Unterlagen. Regelmäßig ist hierzu ein landschaftspflegerischer Begleitplan gemäß § 17 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich, soweit die Kreisverwaltungsbehörde hierauf nicht verzichtet und weniger umfangreiche Unterlagen für ausreichend erachtet. Wenn der Bau oder der Betrieb einer Seilbahn geeignet ist, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist eine Verträglichkeitsstudie vorzulegen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG). Die Belange des Artenschutzes sind im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Untersuchung und erforderliche Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind regelmäßig im landespflegerischen Begleitplan darzustellen;
10.
Unterlagen, die den Anforderungen des Art. 78a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn für die Errichtung der Seilbahn eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf die Vorlage einzelner Unterlagen verzichten. 2Sie kann, soweit dies für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist, weitere Unterlagen und Nachweise verlangen.
(3) 1Antrag und Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für Seilbahnen des öffentlichen Personenverkehrs in sechsfacher Fertigung, für Seilbahnen des nichtöffentlichen Personenverkehrs, des öffentlichen Güterverkehrs und für Schlepplifte in dreifacher Fertigung einzureichen; die Kreisverwaltungsbehörde kann Abweichendes bestimmen. 2Eine Fertigung wird dem Unternehmer mit dem Bescheid über den Antrag mit Genehmigungsstempel zurückgegeben.
(4) 1Antrag und technische Unterlagen müssen mit Datum versehen sowie vom Antragsteller und vom Entwurfsverfasser unterzeichnet sein. 2Die technischen Unterlagen sind im Format DIN A 4 (210 × 297 mm) oder nach DIN 824 auf dieses Format gefaltet einzureichen.
(5) 1Wird für einen nichtortsfesten Schlepplift die Bau- und Betriebsgenehmigung für mehrere Aufstellungsplätze im Bereich verschiedener Kreisverwaltungsbehörden beantragt, ist über den Antrag im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisverwaltungsbehörden zu entscheiden. 2Die Zahl der einzureichenden Fertigungen nach Abs. 3 erhöht sich entsprechend der Zahl der zu beteiligenden Kreisverwaltungsbehörden.
(6) Für den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Anlage, die die Bau- und Betriebsgenehmigung betrifft, z.B. Änderungen der Linienführung, Verlegung der Stationen, Änderung der Betriebsweise, gelten Abs. 1 bis 5 entsprechend.