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SeilbV
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 15.06.2011
§ 13
Bußgeldvorschriften
Nach Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BayESG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
2.
einem Auskunftsverlangen der zuständigen Behörden nach § 12 Abs. 4 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder
3.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nr. 1 oder Nr. 2 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht.