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SchulgespflV
Text gilt ab: 01.06.2022
Fassung: 20.12.2008
§ 10
Impfberatung
(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz führen jahrgangsweise Impfberatungen und Erhebungen zu Impfraten durch, und zwar:
1.
im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung nach §§ 6 und 7 dieser Verordnung,
2.
mindestens in Jahrgangsstufe 6 in allen Schularten.
(2) 1Die Impfberatung kann durch das Angebot von Schutzimpfungen ergänzt werden. 2Die Impfungen erfolgen grundsätzlich subsidiär zum Angebot der niedergelassenen Ärzteschaft. 3Art und Umfang der Schutzimpfungen werden durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege jährlich auf der Basis vorliegender Impfdaten und nach epidemiologischer Situation festgelegt. 4Für kommunale Gesundheitsämter gelten diese Festlegungen als Empfehlung.