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BaySchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 01.07.2016
§ 5
Einberufung
(1) 1Die Lehrerkonferenz wird bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, einberufen. 2Sie muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.
(2) 1Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung sind den Mitgliedern sowie dem Elternbeirat mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich oder durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise bekannt zu geben. 2In dringenden Fällen kann die Frist unterschritten werden.
(3) 1Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. 2Die zusätzlichen Tagesordnungspunkte werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn das vorsitzende Mitglied oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Lehrerkonferenz dem zustimmen.