Inhalt

BaySchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 01.07.2016
§ 3
Aufgaben
(1) Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über
1.
Widersprüche gegen Verwaltungsakte mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen,
2.
Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden,
3.
sonstige Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen.
(2) 1Die Lehrerkonferenz entscheidet über die Durchführung von Modus-Maßnahmen nach der Anlage 1 sowie die hierfür erforderlichenfalls nötigen Abweichungen von den Schulordnungen. 2Die Maßnahmen können an die Besonderheiten der jeweiligen Schulart angepasst werden. 3Die Entscheidung ist zuvor innerhalb der Schulgemeinschaft zu erörtern und das Einvernehmen des Aufwandsträgers oder des Aufgabenträgers im Sinne des § 1 Satz 2 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) herzustellen, wenn dessen Belange berührt werden.