Inhalt

BaySchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 01.07.2016
§ 17
Schulforum
(1) 1Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. 3Für die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 15 Abs. 5 entsprechend. 4Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.
(2) 1Das Schulforum wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Halbjahr, spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres, einberufen. 2Es entscheidet über den Sitzungsturnus. 3Es ist einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder dies verlangen. 4Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 5Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. 6Wird einem Beschluss des Schulforums von der für die Entscheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber dem Schulforum – auf dessen Antrag schriftlich – zu begründen. 7Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag einzubringen, über den zu beraten und zu entscheiden ist.
(4) 1Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrkräfte. 2Elternbeirat, Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulforums bzw. der Mitglieder des Schülerausschusses treffen.
(5) 1Ein Schulforum wird an Förderschulen ab Jahrgangsstufe 5 eingerichtet, in den Fällen des § 8 Abs. 4 Satz 2 allerdings nur, soweit Schülersprecherinnen und -sprecher gewählt wurden. 2An Förderschulen soll bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte auch Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe hinzugezogen werden. 3Zur Teilnahme berechtigt sind zudem die ausschließlich an einer allgemeinen Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ eingesetzten Lehrkräfte der Förderschule.