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BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000
Art. 46
Lernmittelfreiheit
1Den Ersatzschulen ist es freigestellt, Lernmittelfreiheit für die Schülerinnen und Schüler nach Art. 21 zu gewähren. 2Für die dadurch entstehenden Aufwendungen gewährt der Staat den Trägern dieser Schulen Zuschüsse in entsprechender Anwendung des Art. 22 Abs. 1. 3Bei privaten Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen erhöht sich der Zuschuss gemäß Satz 2 um 50 v.H. 4Art. 22 Abs. 2 gilt entsprechend.