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BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000
Art. 43
Finanzhilfen zu Baumaßnahmen
Der Staat kann notwendige, schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen für staatlich anerkannte Ersatzschulen (einschließlich Heimschulen) und für private Schülerheime gemeinnütziger Träger durch Zuwendungen nach Maßgabe des Staatshaushalts fördern, soweit Errichtung und Betrieb der Schule oder des Heims im öffentlichen Interesse liegen.