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BaySchwBerV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.07.2005
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Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz
(BaySchwBerV)
Vom 28. Juli 2005
(GVBl. S. 350)
BayRS 2170-2-1-A

Vollzitat nach RedR: Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) vom 28. Juli 2005 (GVBl. S. 350, BayRS 2170-2-1-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 172 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG) vom 9. August 1996 (GVBl S. 320, BayRS 2170-2-A), geändert durch Art. 36 Nr. 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Zuschussfähiges Personal
(1) 1Für jede nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG geförderte Beratungsstelle werden mindestens zwei hauptamtliche, vollzeitbeschäftigte Fachkräfte oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitkräften gefördert, sofern dadurch nicht der sich aus Art. 15 BaySchwBerG ergebende förderungsfähige Personalbedarf überschritten wird. 2Für jede dieser Beratungsstellen mit zwei hauptamtlichen, vollzeitbeschäftigten Fachkräften bzw. der entsprechenden Zahl von Teilzeitkräften sind eineinhalb Stellen für Verwaltungskräfte zuschussfähig. 3Für jede weitere Fachkraftstelle ist eine viertel Stelle für eine Verwaltungskraft zuschussfähig.
(2) 1Für Aushilfskräfte, die wegen Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub ohne Bezüge, lang andauernder Krankheit oder vergleichbarer Abwesenheiten des unter Abs. 1 genannten Personals benötigt werden, sind die anteiligen Personalausgaben nach § 2 für die Zeit, in der die Aushilfskraft beschäftigt wird, zuschussfähig. 2Dies gilt auch für eine Einarbeitungszeit der Aushilfskraft von bis zu vier Wochen.
(3) Wird ein erhöhter Personalbedarf nach Art. 15 Satz 3 BaySchwBerG nachgewiesen und ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Beratungsaufgaben auf Dauer nicht mehr sichergestellt, sind auch weitere Fachkräfte zuschussfähig.
§ 2
Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben
(1) 1Die Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben bemisst sich nach Kostenpauschalen. 2Sie werden auf der Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie der sonstigen für die Beschäftigten des Freistaates Bayern jeweils einschlägigen Tarifverträge in den jeweils geltenden Fassungen festgesetzt. 3Die Beträge der Kostenpauschalen werden jährlich durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales festgelegt.
(2) Bei der Festsetzung der Kostenpauschalen werden berücksichtigt:
1.
Folgende Entgeltgruppen mit allen Stufen und gegebenenfalls der individuellen Endstufe:
a)
Leitung
Beratungsstelle
Entgeltgruppe 10,
b)
Beratungsfachkraft
Entgeltgruppe 9,
c)
Verwaltungskraft
Entgeltgruppe 6;
2.
die nach dem TV-L und TVÜ-Länder zustehende Jahressonderzahlung;
3.
die vergleichbaren Beschäftigen des Freistaates Bayern zustehenden Einmalzahlungen;
4.
das nach § 18 Abs. 5 TV-L zustehende Leistungsentgelt;
5.
die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers;
6.
ein Versorgungszuschlag von 28 v.H. aus diesem Entgelt;
7.
die ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (Ballungsraumzulage) nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag und
8.
die Leistungen für Besitzstandsregelungen bei familienbezogenen Entgeltbestandteilen und die Vergütungsgruppenzulage nach dem TVÜ-Länder.
(3) 1Bemessungsgrundlage für die wöchentliche Arbeitszeit für eine vollzeitbeschäftigte Fach- oder Verwaltungskraft sind 40 Stunden (regelmäßige Arbeitszeit). 2Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit im Sinn des Satzes 1 vereinbart ist, wird der Teil des Pauschalsatzes als zuschussfähig anerkannt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 3Bei Vereinbarung einer längeren als der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinn des Satzes 1 kann maximal die regelmäßige Arbeitszeit im Sinn des Satzes 1 als zuschussfähig anerkannt werden.
(4) Für das nach § 1 zuschussfähige Personal entfällt die Pauschale, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.ä. ein tariflicher oder gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht.
(5) Die sich nach den Abs. 2 und 3 für die einzelne Kraft ergebenden zuschussfähigen Personalausgaben sind auf volle Euro abzurunden.
§ 3
Zuschussfähige Sachausgaben
Zuschussfähige Sachausgaben sind die notwendigen Aufwendungen der nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG geförderten Beratungsstellen für
1.
die Ausstattung der Beratungsstelle, die Reparatur und Ersatzbeschaffung der Büroeinrichtung und die Instandhaltung der Räume, jeweils in angemessenem Umfang;
2.
die Beschaffung und den Betrieb von Hard- und Software für die elektronische Datenverarbeitung, für zentrale Informations- und Kommunikationsdienste und für Büromaschinen;
3.
Miete und Mietnebenkosten für Räumlichkeiten in angemessener Größe oder damit vergleichbare laufende Aufwendungen des Trägers für trägereigene Räumlichkeiten, in denen sich die Beratungsstelle befindet, bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete sowie Reinigungskosten;
4.
einen Umzug der Beratungsstelle oder der Außenstelle einer Beratungsstelle unter der grundsätzlichen Voraussetzung, dass diese innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre nicht umgezogen wurde;
5.
Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Fahrtkosten;
6.
Supervision für hauptamtliche Fachkräfte in der Schwangerschaftskonfliktberatung;
7.
die Vergütung von Honorarkräften, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben nach dem BaySchwBerG erforderlich sind und die Aufgaben nicht über das Fachpersonal abgedeckt werden können;
8.
die Vergütung einer Praktikantin oder eines Praktikanten für ein 22- bis 26-wöchiges Praktikum in Vollzeit – in Teilzeit entsprechend länger – ausschließlich im Bereich der Schwangerschaftsberatung alle zwei Jahre;
9.
Büromaterial;
10.
Versicherungen;
11.
Anschluss- und Nutzungskosten für Telekommunikation und Internet sowie Porto;
12.
Reisekosten hauptamtlicher Fachkräfte;
13.
Materialien zur Bewusstseinsbildung und Aufklärung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG – in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 BaySchwBerG);
14.
Drucksachen, Anzeigen, Plakate und sonstige Bekanntmachungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (Art. 5 Abs. 2 BaySchwBerG);
15.
Fachbücher und -zeitschriften.
§ 4
Höhe der zuschussfähigen Sachausgaben
(1) Als jährliche Pauschal- und Höchstbeträge für die in § 3 abschließend aufgeführten Sachausgaben werden festgelegt:
1.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 2
a)
2 000 € je Beratungsstelle mit bis zu drei geförderten Fachkraftstellen;
b)
3 000 € je Beratungsstelle mit über drei bis zu fünf geförderten Fachkraftstellen;
c)
4 000 € je Beratungsstelle mit über fünf geförderten Fachkraftstellen;
2.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 4 bis zu 800 € je geförderter Fachkraftstelle;
3.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 5 410 € pro geförderter hauptamtlicher Fachkraft;
4.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 6 375 € pro geförderter hauptamtlicher Fachkraft in der Schwangerschaftskonfliktberatung;
5.
für die Vergütung von Honorarkräften nach § 3 Nr. 7
a)
für Psychologinnen und Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, Ärztinnen und Ärzte, Personen mit der Befähigung zum Richteramt, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sowie für staatlich geprüfte Dolmetscherinnen und Dolmetscher, soweit letztere zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 und 6 SchKG oder der Beratung zur vertraulichen Geburt nach § 25 SchKG und der Beratung nach § 30 SchKG benötigt werden, bis zu 44 € je Stunde;
b)
für staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit dem Abschluss Bachelor of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaften mit einer Zusatzausbildung in Sexual- oder Erziehungsberatung oder einschlägiger beruflicher Erfahrung bis zu 32 € je Stunde;
c)
für Eheberaterinnen und Eheberater, die an Stelle von Psychologinnen und Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung tätig werden und im Besitz eines Zertifikats sind, das vom Deutschen Arbeitskreis Jugend-, Ehe- und Familienberatung anerkannt wird, oder Familientherapeutinnen und Familientherapeuten mit vergleichbarer Qualifikation – mit einem Ausbildungsumfang entsprechend dem der Eheberaterinnen und Eheberater – sowie für Hebammen und Geburtshelfer, die an Stelle von Ärztinnen und Ärzten eingesetzt werden, bis zu 26 € je Stunde;
6.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 8 für eine Praktikantin oder einen Praktikanten in Vollzeit bis zu 400 € monatlich – bei Teilzeit entsprechend weniger –;
7.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 9 und 10
600 € je geförderte Fachkraftstelle;
8.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 11 und 12
1 900 € je geförderte Fachkraftstelle;
9.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 13 bis 15
3 600 € je Beratungsstelle;
(2) Bei Beratungsstellen mit ländlichen Einzugsgebieten kann der Pauschalbetrag für Ausgaben nach Abs. 1 Nr. 8 überschritten werden, wenn ein begründeter Mehrbedarf nachgewiesen wird.
§ 5
Auskunftspflicht der Beratungsstellen
(1) Beratungsstellen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BaySchwBerG sind verpflichtet, den für die Gewährung der staatlichen und kommunalen Zuschüsse zuständigen Behörden
1.
auf Anfrage alle Auskünfte über den Umfang der Beratungs- und Informationstätigkeit sowie der Fortbildung und Supervision, die zur Beurteilung der Notwendigkeit zuschussfähiger Personal- und Sachausgaben erforderlich sind, zu erteilen und
2.
die für die Zuschussgewährung erforderlichen Angaben und deren Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Art. 2 Abs. 3 BaySchwBerG bleibt unberührt.
(3) Die für die Auskunftspflicht maßgeblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
§ 6
Antrags- und Bewilligungsverfahren
(1) Bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres sollen Anträge auf Gewährung von
1.
staatlichen Zuschüssen bei der Regierung von Mittelfranken und
2.
kommunalen Zuschüssen bei den zum festgelegten Einzugsbereich gehörenden Landkreisen und kreisfreien Gemeinden
eingereicht werden.
(2) 1Die Regierung von Mittelfranken prüft die Anträge nach Abs. 1 Nr. 1, stellt die Höhe der zuschussfähigen Gesamtausgaben für die Bemessung der staatlichen Zuschüsse fest und bewilligt die staatlichen Zuschüsse. 2Sie veranlasst die Auszahlung der staatlichen Zuschüsse in vierteljährlichen Abschlagszahlungen und nimmt die Jahresabrechnung im letzten Viertel des Haushaltsjahres vor.
(3) 1Die Regierung von Mittelfranken prüft die Verwendungsnachweise. 2Die beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden können in diese Unterlagen Einsicht nehmen. 3Personalausgaben (§§ 1 und 2) sowie die Ausgaben nach § 3 Nr. 1 und 3 bis 7 unterliegen der Verwendungsnachweisprüfung und müssen in geeigneter Weise nachgewiesen werden. 4Die Zuschussfähigkeit der Ausgaben nach § 3 Nr. 5 und 6 setzt im Rahmen des Verwendungsnachweises die Vorlage von durch den Veranstalter ausgestellten Teilnahmebestätigungen voraus. 5Die Zuschussfähigkeit der Vergütung für Honorarkräfte (§ 3 Nr. 7) setzt im Rahmen des Verwendungsnachweises eine detaillierte Aufzeichnung der Beratungsstelle über die Tätigkeit der einzelnen Honorarkräfte (Beschreibung der notwendigen Tätigkeit, Datum, Stundenzahl und Stundenhonorar) in zeitlicher Reihenfolge voraus; die angefallenen Ausgaben sind durch Rechnungen zu belegen. 6Ein gesonderter Sachbericht ist nicht erforderlich, wenn sich die für die Verwendungsnachweisprüfung erforderlichen Angaben bereits aus dem nach § 10 Abs. 1 SchKG jährlich anzufertigenden Bericht ergeben.
(4) 1Die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften finden entsprechende Anwendung. 2Die sich ergebenden staatlichen Zuschüsse sind auf volle Euro abzurunden. 3Eine Auszahlung von einzelnen Beträgen unter 200,00 € erfolgt nicht.
§ 6a
Übergangsvorschriften
1Für Beratungsstellen von Trägern der freien oder öffentlichen Wohlfahrtspflege mit festgelegtem Einzugsbereich, die auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 BaySchwBerV in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2005 geltenden Fassung über eine höhere zuschussfähige Stellenzahl an Verwaltungskräften verfügen, gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 BaySchwBerV in dieser Fassung mit der Maßgabe, dass Aufgabenzuschnitt und Aufgabenvolumen die Beibehaltung des bisherigen Verwaltungskraftschlüssels erfordern. 2Bei Aufstockungen der geförderten Zahl von Fachkraftstellen ab 1. Februar 2006 ist § 1 zu beachten.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
München, den 28. Juli 2005
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Christa Stewens, Staatsministerin