Inhalt

SchBefV
Text gilt ab: 31.07.2023
Fassung: 08.09.1994
§ 3
Erfüllung der Beförderungspflicht
(1) 1Die Aufgabenträger arbeiten untereinander und mit den Schulen zusammen. 2Die Belange der Schülerinnen und Schüler, der Schulen und der Aufgabenträger sind angemessen zu berücksichtigen. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit nach Maßgabe der Schulordnung im Benehmen mit dem Aufgabenträger fest.
(2) 1Die Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. 2Andere Verkehrsmittel, z.B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist.
(3) 1Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, daß er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet. 2Für deren Höhe gilt Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes entsprechend. 3Bei einer möglichen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann die Wegstreckenentschädigung auf die Höhe der Kosten für die Benutzung dieses Verkehrsmittels begrenzt werden.
(4) 1Der Aufgabenträger ist zum Ersatz abhanden gekommener Fahrscheine nur verpflichtet, soweit diese einzeln länger als einen Monat gelten und das Beförderungsunternehmen den Schülerinnen und Schülern keinen Ersatzfahrschein ausstellt. 2Der Ersatz ist auf volle Monate beschränkt.