Inhalt

SWG
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 28.04.1997
Art. 2
Aufgaben
Die Angehörigen der Sicherheitswacht unterstützen in ihrer Dienstzeit die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Straßenkriminalität.