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BayRG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.10.2003
Art. 17
Gegendarstellung
(1) 1Der Bayerische Rundfunk ist verpflichtet, die Gegendarstellung einer Person oder Stelle, die durch eine in einer Rundfunksendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, zu verbreiten. 2Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken, vom Betroffenen unterzeichnet sein und dem Bayerischen Rundfunk unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der letzten Verbreitung zugehen.
(2) 1Die Gegendarstellung muss unverzüglich zu einer gleichwertigen Sendezeit und innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. 2Die Verbreitung erfolgt kostenfrei. 3Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(3) Eine Verpflichtung zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
1.
Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung haben,
2.
ihr Umfang unangemessen über den der beanstandeten Sendung hinausgeht oder
3.
die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat.
(4) 1Eine ablehnende Entscheidung des Bayerischen Rundfunks ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich zu verbescheiden und dem Betroffenen zuzustellen. 2Ein zweites Verlangen ist zulässig, wenn es den Gründen der Ablehnung Rechnung trägt und dem Bayerischen Rundfunk spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung zugeht. 3Wird das zweite Verlangen abgelehnt, hat der Intendant über den Vorgang dem zuständigen Ausschuss binnen einer Woche zu berichten.
(5) 1Der Anspruch auf Verbreitung der Gegendarstellung kann auch im Zivilrechtsweg verfolgt werden. 2Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. 3Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. 4Ein Hauptsacheverfahren findet nicht statt.