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Text gilt ab: 01.05.1994
Fassung: 28.04.1994
Art. 3
(1) 1Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und betreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann. 2Die Enteignung setzt ferner voraus, daß das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen
1.
sich nachweislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück oder das in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Recht freihändig zu erwerben und
2.
glaubhaft macht, das Grundstück oder das Recht daran werde innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet beziehungsweise ausgeübt werden.
(2) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG).