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Text gilt ab: 01.05.1994
Fassung: 28.04.1994
Art. 1
(1) 1Die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage nach § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Beförderung von Rohöl zwischen der Stadt Vohburg an der Donau und dem Markt Waidhaus dienen dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. 2Dies gilt auch unter der Voraussetzung, daß mit Hilfe der Anlage ausschließlich ausländische Abnehmer mit Rohöl versorgt werden.
(2) Insbesondere dient die Verwirklichung des in Absatz 1 bezeichneten Vorhabens dazu,
1.
zusätzliches Verkehrsaufkommen und erhöhte Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs bei der Beförderung von Rohöl auf bayerischen Straßen zu vermeiden,
2.
angesichts der höheren Unfallrisiken beim Transport auf Straße oder Schiene die Gefahr, daß die bayerischen Gewässer infolge von Unfällen bei der Beförderung von Rohöl verunreinigt werden, zu vermindern,
3.
das Rohöl auf möglichst energiesparende und emissionsarme Weise zu befördern,
4.
die Sicherheit der Rohölversorgung des Freistaates Bayern durch die mit dem Betrieb der Anlage verbundene verbesserte Auslastung der bestehenden Mineralölfernleitung zwischen Triest und Ingolstadt zu erhöhen sowie
5.
die in Art. 18 des Vertrags über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Republik vom 27. Februar 1992 (BGBl II S. 462) getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.