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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 68
Urteilsformel
(1) In Versetzungsverfahren erklärt das Gericht in dem Urteil eine der in § 31 DRiG vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.
(2) In den Fällen des Art. 53 Abs. 1
1.
Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest,
2.
Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest,
3.
Nr. 4 Buchst. a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf,
4.
Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest
oder weist den Antrag zurück.