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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 5
Dienstliche Beurteilung
(1) 1Richter und Richterinnen auf Lebenszeit sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind alle vier Jahre von dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). 2Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nicht mehr periodisch beurteilt werden. 3Sie kann bestimmen, dass Beurteilungen auch aus Anlass einer Versetzung oder Bewerbung erfolgen.
(2) 1Beurteilt werden fachliche Leistung, Eignung und Befähigung. 2Die Beurteilung ist mit einer Bewertung abzuschließen. 3Soweit sich die Beurteilung auf eine Tätigkeit bezieht, die in richterlicher Unabhängigkeit wahrgenommen wurde, sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten.
(3) 1Richter und Richterinnen auf Probe sind spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. 2Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass die Beurteilung nur mit der Feststellung abzuschließen ist, ob der Richter oder die Richterin auf Probe für die Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet bzw. noch nicht oder nicht geeignet ist.
(4) Richter und Richterinnen kraft Auftrags sind spätestens vor der Ernennung auf Lebenszeit zu beurteilen.
(5) 1Die zuständigen Staatsministerien können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für die Beurteilung der Richter und Richterinnen ihres Geschäftsbereichs sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen eigene Richtlinien erlassen, die weitere Abweichungen von den Vorschriften des Teils 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) enthalten können. 2Dabei ist die Einheitlichkeit des Beurteilungssystems zu wahren und auf die Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu achten.