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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 43
Eintritt der Stellvertreter sowie Neuwahlen
1Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so tritt für den Rest der Wahlperiode ein Stellvertreter an seine Stelle. 2Die Stellvertreter treten in der Reihenfolge der von ihnen erhaltenen Stimmen ein; hat Verhältniswahl stattgefunden, sind sie denjenigen Vorschlagslisten zu entnehmen, denen das zu ersetzende Mitglied angehört. 3Sind auch die Stellvertreter ausgeschieden, so sind für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger sowie neue Stellvertreter von der obersten Stufenvertretung des Richterrats des betreffenden Gerichtszweigs zu wählen. 4Für die Wahl gelten die Grundsätze der Personenwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5Die Stimmabgabe ist geheim. 6Der Hauptrichterrat beschließt über die Einzelheiten des Wahlverfahrens. 7Über den Verlauf der Sitzung ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, die die Beschlüsse sowie den Hergang und das Ergebnis der Wahl enthalten muss.