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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 3
Richtereid
1Der Richter oder die Richterin hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:
“Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Bayern und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
2Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.