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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 21
Amtszeit
(1) 1Die allgemeinen Richterratswahlen finden alle fünf Jahre statt. 2Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Richterrat besteht, mit Ablauf dessen Amtszeit.
(2) 1Die regelmäßige Amtszeit der Richterräte endet mit Ablauf des 31. März des Jahres, in dem die allgemeinen Richterratswahlen stattfinden. 2Zum gleichen Zeitpunkt endet auch die Amtszeit der Richterräte, die während der regelmäßigen Amtszeit neu gewählt wurden. 3Art. 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Richterräte führen die Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist, längstens jedoch drei Monate.