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BayRiStAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.03.2018
Art. 13
Teilnahme an Personalversammlungen
1Werden in Personalversammlungen Angelegenheiten behandelt, die sowohl Richter und Richterinnen als auch Beschäftigte betreffen, können die Richter und Richterinnen mit den gleichen Rechten wie die Beschäftigten teilnehmen. 2Satz 1 gilt für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen entsprechend.