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Text gilt ab: 01.08.1994
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Neufassung der Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz

JMBl. 1994 S. 88


3121.1-J
Neufassung der Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 21. Juni 1994 Az.: 4214 – II - 1785/90

1.

Neufassung der Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz
Die folgende Neufassung der Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz (RiJGG), die die Landesjustizverwaltungen vereinbart haben, wird mit Wirkung vom 1. August 1994 in Kraft gesetzt:
Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz (RiJGG)1*)

1 [Amtl. Anm.:] *) Vom Abdruck der Richtlinien an dieser Stelle wird abgesehen. Der Text ist über einen Hyperlink abrufbar.

2. In-Kraft-Treten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1994 in Kraft.

3. 

Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Bekanntmachung vom 15. Februar 1955 (BayBSV-Ju IV Nr. 23 S. 82)
die Bekanntmachung vom 1. Dezember 1962 (JMBl S. 209)
die Bekanntmachung vom 1. März 1965 (JMBl S. 29)
die Bekanntmachung vom 3. Oktober 1967 (JMBl S. 116)
die Bekanntmachung vom 27. April 1970 (JMBl S. 48)
die Bekanntmachung vom 10. Januar 1975 (JMBl S. 4)
die Bekanntmachung vom 5. Mai 1980 (JMBl S. 181)

4. 

Die Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz werden zusammen mit dem Text des Jugendgerichtsgesetzes, auf den sie sich beziehen, als Sonderdruck den Gerichten und Staatsanwaltschaften in der erforderlichen Stückzahl zur Verfügung gestellt werden.