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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 30.01.1868
Art. 2
1Der Ausschank des eigenen Erzeugnisses bleibt den Bräuern in einem hierfür bezeichneten Lokale und auf ihren Lagerkellern, desgleichen nach Maßgabe des örtlichen Herkommens den schenkberechtigten Kommunbräuern und Weinbauern gestattet. 2Sämtliche genannte Gewerbetreibende unterliegen hierbei den durch Gesetze und Verordnungen festgestellten Verpflichtungen der Inhaber von Wirtschaftsgewerben.