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RSO
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 18.07.2007
§ 9
Aufnahme in die Abendrealschule
(1) In die Abendrealschule werden Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine regelmäßige Berufstätigkeit von insgesamt mindestens zwei Jahren nachweisen,
2.
beim Eintritt in die erste Jahrgangsstufe mindestens 17 Jahre alt sind; wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben, nur in besonderen Fällen,
3.
die Mittelschule erfolgreich abgeschlossen oder die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch einer anderen Schule erfüllt haben und
4.
berufstätig bleiben; die Abschlussklasse dürfen auch Personen besuchen, die nicht mehr berufstätig sind.
(2) 1Als berufstätig sind in der Regel nur Personen anzusehen, die ihren Lebensunterhalt vorwiegend durch eigene Tätigkeit bestreiten. 2Wehrdienst und Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, das freiwillige ökologische Jahr sowie das freiwillige soziale Jahr werden auf die Berufstätigkeit angerechnet. 3Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begründeten Einzelfällen als Berufstätigkeit berücksichtigt werden.
(3) 1Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Für die endgültige Aufnahme ist das Bestehen einer Probezeit, die längstens bis zum Termin des Zwischenzeugnisses dauert, Voraussetzung. 3Für das Bestehen der Probezeit gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits zweimal einer Prüfung zum Erwerb eines mittleren Schulabschlusses ohne Erfolg unterzogen haben, können grundsätzlich nicht aufgenommen werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen bewilligen.