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RSO
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 18.07.2007
§ 7
Nachholfrist, Probezeit
(1) 1In den Pflicht- und Wahlpflichtfächern, in denen die Schülerin oder der Schüler in der bisherigen Schule nicht unterrichtet wurde oder die an der Realschule ein höheres Lehrziel haben, muss die Schülerin oder der Schüler innerhalb einer von der Schulleiterin oder vom Schulleiter festzusetzenden Frist, die nicht mehr als ein Schuljahr betragen darf, eine Prüfung ablegen. 2In dieser Prüfung, die auch in der Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen bestehen kann, ist nachzuweisen, dass die Schülerin oder der Schüler im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann. 3Bis dahin kann die Schülerin oder der Schüler von den Leistungsnachweisen in diesen Fächern durch die Schulleiterin oder den Schulleiter befreit werden.
(2) 1In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Realschule gewachsen ist. 2Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(3) 1Beim Übertritt von einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium entfällt die Probezeit, wenn die Schülerin oder der Schüler am Gymnasium die Vorrückungserlaubnis für die nächsthöhere Jahrgangsstufe erhalten hat. 2Dies gilt nicht für Schülerinnen oder Schüler, die auf Probe vorgerückt sind.
(4) 1Die Probezeit dauert in der Regel bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. 2In den Fällen des Abs. 1 endet sie mit Ablauf der festgesetzten Frist. 3Die Probezeit kann aus besonderen Gründen längstens bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden. 4Schülerinnen und Schüler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahres verlängert wurde, unterliegen den Vorrückungsbestimmungen.
(5) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können bei ausreichendem Leistungsstand in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurückverwiesen werden; sie gelten dort nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.