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RSO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 18.07.2007
§ 18
Große Leistungsnachweise
(1) 1Schulaufgaben sind in folgender Anzahl anzufertigen:
Vorrückungsfach
Jahrgangsstufe

5
6
7
8
9
10
Deutsch
4
4
4
4
3
3
Englisch
4
4
4
4
3
3
Mathematik
(Wahlpflichtfächergruppe I)
4
4
4
4
4
3
Mathematik
(Wahlpflichtfächergruppen II und III)
4
4
3
3
3
3
Physik
(Wahlpflichtfächergruppe I)
-
-
2
2
3
3
Physik
(Wahlpflichtfächergruppen II und III)
-
-
-
2
2
2
Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen
(Wahlpflichtfächergruppe II)
-
-
3
3
3
3
Französisch
(Wahlpflichtfächergruppe III)
-
-
3
3
3
3
Chemie
(Wahlpflichtfächergruppe I)
-
-
-
2
2
2
Chemie
(Wahlpflichtfächergruppen II und III)
-
-
-
-
2
2
Kunst, Werken, Ernährung und Gesundheit, Sozialwesen
(als Prüfungsfach in Wahlpflichtfächergruppe III)
-
-
3
3
3
3.
2An den Abendrealschulen wird die Anzahl der Schulaufgaben von der Lehrerkonferenz festgesetzt.
(2) 1In den Fächern Kunst, Werken sowie Ernährung und Gesundheit wird eine Schulaufgabe als praktischer Leistungsnachweis durchgeführt. 2Im Fach Englisch kann in den Jahrgangsstufen 8 und 9 je eine Schulaufgabe durch eine Überprüfung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit ersetzt werden. 3Im Fach Französisch kann in Jahrgangsstufe 9 eine Schulaufgabe durch eine Sprachzertifikatsprüfung – z.B. DELF A2 scolaire – oder eine Überprüfung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit ersetzt werden.
(3) 1Durch Beschluss der Lehrerkonferenz, der zu Beginn des Schuljahres zu fassen ist, kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 in Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben eine der Schulaufgaben ersetzt werden durch:
1.
zwei Kurzarbeiten oder
2.
ein bewertetes Projekt (z.B. Dokumentation und Präsentation).
2Wird in den Fächern Englisch oder Französisch in Jahrgangsstufe 9 von Abs. 2 Satz 2 oder 3 Gebrauch gemacht, ist in diesen Fächern der Ersatz einer Schulaufgabe nach Satz 1 nicht möglich. 3Die an die Stelle einer Schulaufgabe tretenden Leistungsnachweise müssen den Anforderungen einer Schulaufgabe gleichwertig sein. 4In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 muss die Entscheidung für ein Fach bzw. Wahlpflichtfach für alle Klassen einer Jahrgangsstufe einheitlich getroffen werden. 5Die Zahl der Schulaufgaben und der sie gegebenenfalls ersetzenden Leistungsnachweise wird den Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres mitgeteilt.
(4) 1Schulaufgaben im Fach Deutsch sind zusammenhängende Texte, insbesondere Aufsätze bzw. textgebundene Aufsätze. 2In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 kann jeweils eine Aufgabe aus dem Bereich der Rechtschreibung und der Grammatik als eine Schulaufgabe gegeben werden.
(5) 1Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe, in einer Kalenderwoche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden.
(6) Die Verwendung von Hilfsmitteln richtet sich nach gesondert erlassenen Bestimmungen.
(7) 1Auf eine Schulaufgabe sind höchstens 60 Minuten zu verwenden. 2Bei Aufsätzen und praktischen Leistungsnachweisen ist die Arbeitszeit entsprechend der Themenstellung zu steigern. 3In der Jahrgangsstufe 10 können in den Fächern der Abschlussprüfung höchstens zwei Schulaufgaben bis zum Umfang einer Prüfungsaufgabe gehalten werden.
(8) 1Mit Ausnahme des Fachs Deutsch können Schulaufgaben und Stegreifaufgaben im Einvernehmen mit dem Elternbeirat durch angesagte Tests im Turnus von sechs Wochen ersetzt werden. 2Die gemäß § 19 Abs. 6 Satz 2 geforderte Mindestanzahl an Leistungsnachweisen reduziert sich auf einen Leistungsnachweis im Sinne des § 19 Abs. 4.
(9) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer einen großen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.